Rechtsprechung
VG Regensburg, 13.10.2008 - RO 7 K 07.943 |
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Volltextveröffentlichung
- bayern.de
Immissionsschutz-rechtliche Genehmigung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 18.04.1989 - 20 B 88.585
Auszug aus VG Regensburg, 13.10.2008 - RO 7 K 07.943
Ein solches Verhältnis von "Mehr" zu "Weniger" ist aber nie gegeben bei einer Standortverschiebung, selbst wenn sie mit Rücksicht auf eine Verringerung der Beeinträchtigung öffentlicher Belange erfolgt, weil angesichts der Vielzahl der berührten Belange die Aufstellung einer Reihenfolge auf unlösbare und die Rechtssicherheit beeinträchtigende Zweifelsfragen führen muss (vgl. BayVGH, Entsch. vom 18.4.1989, Az. 20 B 88.585).Eine planungsrechtliche Relevanz ist allein schon wegen der anderen Situierung auf dem Grundstück gegeben (vgl. BayVGH, Entsch. vom 18.4.1989, Az. 20 B 88.585).
- BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99
Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung; …
Auszug aus VG Regensburg, 13.10.2008 - RO 7 K 07.943
Neben der Veränderung der überbauten Grundstücksfläche entsteht damit ein höheres Nutzungsmaß, das als solches schon planungsrechtliche Relevanz hat (vgl. BVerwG, Entsch. vom 14.4.2000, Az. 4 C 5/99). - BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 7.03
Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens; Einvernehmensfrist; …
Auszug aus VG Regensburg, 13.10.2008 - RO 7 K 07.943
Insbesondere kann eine solche Pflicht nicht aus der nach der Rechtsprechung bestehenden Obliegenheit zur Rüge der Unvollständigkeit von Unterlagen zur Verhinderung des Laufs der Zweimonatsfrist abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Entsch. vom 16.9.2004, Az. 4 C 7/03). - VGH Bayern, 26.02.2008 - 22 CS 07.2364
Anfechtungsbegehren der Standortgemeinde gegen immissionsschutzrechtliche …
Auszug aus VG Regensburg, 13.10.2008 - RO 7 K 07.943
Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.2.2008, Az. 22 CS 07.2364). - OVG Saarland, 16.07.2004 - 1 W 20/04
Auszug aus VG Regensburg, 13.10.2008 - RO 7 K 07.943
Einer erneuten Befassung der Gemeinde bedarf es bei solchen Änderungen allenfalls dann nicht, wenn Gegenstand der Änderungen ein bloßes Minus im Verhältnis zum vorherigen Planungsinhalt ist (so OVG des Saarlandes, Entsch. vom 16.7.2004, Az. 1 W 20/04 für einen durch Änderungsbescheid dokumentierten Teilverzicht auf eine Genehmigung).